Statuten

A. Allgemeines

1. Unter dem Namen Zentrum ELCH für Eltere und Chind besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Artikel 60ff. des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.

2. Der Zweck des Vereines besteht im Aufbau und Betrieb von Familienzentren mit folgenden Zielen:
a) Familienzentren sind ein Begegnungsort für die Quartierbevölkerung, im Speziellen für Familien mit Kleinkindern. Sie fördern die sozialen Kontakte.
b) Familienzentren sind ein Begegnungsort der Kulturen. Mit ihren vielfältigen Angeboten und der Möglichkeit zur Mitarbeit fördern sie die Integration von Familien ins Quartier.
c) Familienzentren unterstützen QuartierbewohnerInnen darin, ihre Fähigkeiten zu entdecken, einzubringen und in die Tat umzusetzen. Sie fördern die persönliche Entwicklung und das Engagement für die Gemeinschaft.
d) Familienzentren bieten Betreuungspersonen mit Kleinkindern die Möglichkeit, flexible Teilzeitarbeit auszuüben. Sie fördern die Übernahme ausserhäuslicher Verantwortung und berufliche Kompetenzen
e) Familienzentren begegnen den Bedürfnissen von Familien mit Kleinkindern mit einer breiten Palette an Aktivitäten für Eltern und Kinder, Kinderbetreuung sowie Bildungsangeboten. Sie bieten Betreuungspersonen Entlastung und fördern die Entwicklung der Kinder.
f) Familienzentren stellen QuartierbewohnerInnen Räume zur Verfügung für eigene Angebote, Kurse oder private Veranstaltungen.
g) Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an.


B. Mittel des Vereines

1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
a) Einnahmen der Familienzentren
b) Subventionen der Stadt Zürich
c) Jahresbeiträge der Aktiv- sowie Gönnermitglieder
d) zusätzliche freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Zuwendungen Dritter.
e) Der Jahresbeitrag für die Aktiv- und Gönnermitglieder wird jährlich durch die Mitgliederbversammlung festgelegt.

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Aktiv- und Gönnermitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

C. Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen erwerben, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

2. Aktivmitglieder
a) Aktivmitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt oder in diesem mitwirken bzw. von den Angeboten Gebrauch machen will. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
b) Der Vorstand kann die Aufnahme eines Aktivmitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen. Aus gewichtigen Gründen kann der Vorstand Aktivmitglieder aus dem Verein ausschliessen.
c) Die Aktivmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht.
d) Die Aktivmitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Wird der Jahresbeitrag auch nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, kann der Vorstand das Mitglied per Ende Vereinsjahr ausschliessen.
e) Die Aktivmitgliedschaft erlischt durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an das Vereinspräsidium auf den Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung.

3. Gönnermitglieder
a) Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag oder darüber hinausgehende freiwillige Beiträge leisten.
b) Die Gönnermitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
c) Die Gönnermitgliedschaft endet mit der schriftlichen oder mündlichen Austrittserklärung oder dem Ausbleiben der Mitgliedsbeitragszahlung nach erfolgter Mahnung.
d) Die Gönnermitglieder sind vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins auf dem Korrespondenzweg oder in Versammlungen zu unterrichten. Gönnermitglieder können beim Vorstand Anregungen einbringen oder Auskünfte verlangen.
e) Gönnermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Familienzentren
a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Familienzentren können als Aktiv- oder Gönnermitglieder dem Verein beitreten.

D. Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle

1. Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt und wird vom Vorstand vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.
b) Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ferner, wenn dies der Vorstand, die Kontrollstelle oder ein Fünftel (1/5) der Aktivmitglieder verlangen.
c) Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich (korrekt) einberufen wurde.
e) An der Mitgliederversammlung sind alle Aktivmitglieder stimmberechtigt. Jedes Aktivmitglied verfügt über eine (1) Stimme.
f) Mit Ausnahme von Beschlüssen gemäss Absatz D 2. f) und i) entscheidet die Versammlung mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
g) Beschlüsse gemäss Absatz D 2. f) und i) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Wahl des Präsidiums, des Vorstands und der Revisionsstelle
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
e) Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
f) Änderung der Vereinsstatuten
g) Festsetzen der Mitgliederbeiträge
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Auflösung des Vereins
3. Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sieben (7) Mitgliedern, welche ehrenamtlich arbeiten. Er wird an einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, die Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Aktivmitglieder des Vereins.
b) Der Vorstand konstituiert sich selbst.

4. Die Aufgaben des Vorstands umfassen insbesondere
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Festsetzung der Zeichnungsberechtigungen
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Besorgung der laufenden Geschäfte soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder an die Geschäftsführung delegiert sind
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Erlass eines Geschäftsreglements für alle Ebenen der Organisation
h) Auswahl, Einsetzen und allfällige Vertragsauflösung für Geschäftsführung und Zentrumsleitungen
i) Sicherstellen der Protokollführung für die Mitgliederversammlung

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

6. Die Revisionsstelle
a) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr eine externe, unabhängige Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle.
b) Diese prüft und verifiziert Buchführung sowie Jahresrechung (Bilanz und Erfolgsrechnung) und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. Die Prüfung erfolgt nach den Grundsätzen des schweizerischen Berufsstandes.
c) Eine Wiederwahl ist möglich.

E. Auflösung, Fusion

Bei der Vereinsauflösung beschliesst die Mitgliederversammlung, welchen schweizerischen steuerbefreiten Organisationen mit ähnlichem Zweck ein allfälliges Vereinsvermögen zugewendet wird. Ein allfälliges Restvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

F. Schlussbestimmungen

1. Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

2. Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 6. Mai 2009 angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 5. April 2001 und treten sofort in Kraft.