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Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
1. Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt und wird vom Vorstand vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.
b) Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ferner, wenn dies der Vorstand, die Kontrollstelle oder ein Fünftel (1/5) der Aktivmitglieder verlangen.
c) Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich (korrekt) einberufen wurde.
e) An der Mitgliederversammlung sind alle Aktivmitglieder stimmberechtigt. Jedes Aktivmitglied verfügt über eine (1) Stimme.
f) Mit Ausnahme von Beschlüssen gemäss Absatz D 2. f) und i) entscheidet die Versammlung mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
g) Beschlüsse gemäss Absatz D 2. f) und i) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Wahl des Präsidiums, des Vorstands und der Revisionsstelle
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
e) Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
f) Änderung der Vereinsstatuten
g) Festsetzen der Mitgliederbeiträge
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Auflösung des Vereins
3. Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sieben (7) Mitgliedern, welche ehrenamtlich arbeiten. Er wird an einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, die Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Aktivmitglieder des Vereins.
b) Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4. Die Aufgaben des Vorstands umfassen insbesondere
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Festsetzung der Zeichnungsberechtigungen
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Besorgung der laufenden Geschäfte soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder an die Geschäftsführung delegiert sind
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Erlass eines Geschäftsreglements für alle Ebenen der Organisation
h) Auswahl, Einsetzen und allfällige Vertragsauflösung für Geschäftsführung und Zentrumsleitungen
i) Sicherstellen der Protokollführung für die Mitgliederversammlung
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
6. Die Revisionsstelle
a) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr eine externe, unabhängige Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle.
b) Diese prüft und verifiziert Buchführung sowie Jahresrechung (Bilanz und Erfolgsrechnung) und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. Die Prüfung erfolgt nach den Grundsätzen des schweizerischen Berufsstandes.
c) Eine Wiederwahl ist möglich.
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